Vergabe Bedingungen

der Stiftung für bildende Kunst und Baukultur
Anatol Buchholtz – Fux
für die Gewährung von Stipendien
und Verleihung  von Preisen

 

Präambel

Der Künstler Anatol Buchholtz war ein angesehener Bildhauer und Architekt. Als Verbandspräsident und Künstlerfunktionär hat er sich für die sozialen und rechtlichen Belange der bildenden Künstler in der Bundesrepublik Deutschland über Jahrzehnte engagiert. Für viele Jahre war er Hochschullehrer. Sein hinterlassenes Vermögen hat er dem Zweck gewidmet, dass mit Stipendien der künstlerische Nachwuchs gefördert wird und für herausragende Leistungen im Bereich der bildenden Künste und der Baukultur Anerkennungspreise vergeben werden. Die Stiftung, die nach dem Jahr 2012 eingerichtet worden ist, hat im Jahr 2013 ihre Arbeit aufgenommen, um die aus dem Lebenswerk des Stifters abzuleitenden Vorstellungen von Kunst und Gesellschaft durch die Förderung einzelner Künstler zu vermitteln.

§ 1 Die Vorgaben aus der Satzung

Die Satzung bestimmt im § 3, dass der Zweck durch folgende Maßnahmen verwirklicht wird:

  1. Die Vergabe von Stipendien an begabte Studenten im Bereich der Kunst und Kultur; die Stipendienvergabe erfolgt auf der Grundlage von Vergaberichtlinien, die der Vorstand erlässt und in geeigneter Form veröffentlicht, damit die Allgemeinheit Zugang zu den Stipendien hat. Die Vergabe von Stipendien soll von einem Gremium, das der Vorstand beruft, befürwortet werden. Der Vorstand wird zur Frage der Förderungswürdigkeit eines Künstlers Kunstfreunde und Schüler von Anatol Buchholtz befragen;
  2. Die Preisvergabe für herausragende Leistungen im Bereich der bildenden Kunst und Baukultur; die Preisvergabe erfolgt auf der Grundlage der Vergaberichtlinien, die der Vorstand erlässt und in geeigneter Form  veröffentlicht, damit die Allgemeinheit Zuzugang zu den Preisen hat;  Die Vergabe von Preisen soll von einem aus mindestens drei Personen  bestehenden Gremium, das der Vorstand beruft und dessen Mitgliederauch  in Deutschland in Kunst- und Architekturkreisen bekannt sind und über hohe Reputation verfügen, befürwortet werden.

Das Anliegen des Stifters ist es, mit der finanziellen Unterstützung des Bewerbers bzw. einer Bewerberin bedürftige, fachlich und charakterlich geeignete junge und besonders qualifizierte Künstler zu fördern.

 § 2 Die Region Braunschweig und das künstlerische Schaffen des Stifters

Der Stifter hat als Künstler in mehreren deutschen Städten und Regionen dadurch nachhaltig gewirkt, dass er als Hochschullehrer, Architekt und Verbandspräsident sich über Jahrzehnte engagiert hat, wie z.B. in Braunschweig, Bremen, Kiel, München, Darmstadt oder Berlin. Während der Bemühungen um die Etablierung der Stiftung hat sich herausgestellt, dass von der Insel Sylt aus die Stiftungstätigkeit nicht zu gewährleisten ist. Auch die Ermittlung von Schülern oder Hochschulabsolventen, die von Anatol Buchholtz in den fünfziger und sechziger Jahren unterrichtet worden waren, hat bislang keine Ergebnisse gezeitigt. Ab Ende des Jahres 2014 soll der Sitz der Stiftung in die Region Braunschweig verlegt werden.

§ 3 Die Berufung der Jury

Zur Umsetzung der Förderungstätigkeit der Stiftung hat der Vorstand im Interesse einer sachgerechten Auswahl eine Jury zu etablieren. Diese wird den Stipendiaten bzw. die Stipendiatin für die bis auf weiteres als ein Ein-Jahres-Stipendium auszugestaltende Zuwendung bestimmen.

Nach mehrmonatigen Sondierungen und Einbeziehung der Region bzw. Stadt Braunschweig ist eine Liste von bis zu 7 fachkundigen Personen erstellt worden, aus der der Stiftungsvorstand die Mitglieder der Jury bestimmt.

Dabei sollten möglichst Vertreter aus den Bereichen
a)Kulturverwaltung,
b)Wissenschaft, Hochschule und Bildung,
c)Museen und Kunsteinrichtungen sowie
d)ein aktiver bildender Künstler
benannt werden.

Nach individueller Klärung der Personalvorschläge ist die Jury durch den Vorstand zu berufen. Sie hat bei ihrer Tätigkeit die Vergabebedingungen zugrunde zu legen.

§ 4 Tätigkeit der Jury

Die Jury ist berechtigt jedoch nicht verpflichtet, aus der Zahl der Bewerbungen bis zu fünf Kandidaten auszuwählen, die zu einem Vorstellungsgespräch bei der Sitzung über die Stipendium-Entscheidung einzuladen und zu hören sind. Die Einladung erfolgt auf Kosten der Stiftung in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz. Für die Tätigkeit der Jury sowie des Preisgerichts (nach § 9 der Vergabebedingungen) kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 5 Wirtschaftliche Förderungsbedingungen

Die Höhe des Stipendiums beträgt zurzeit 1.500 € im Monat.

Der Stiftung steht es frei, das Jahresstipendium als

  1. freies Unterhaltsstipendium ohne Definition eines Verwendungszwecks,
  2. hälftig oder teilweise durch einen Verwendungszweck gebundene Mischzuwendung für die Unterhals- und die Materialfinanzierung oder
  3. vollständig verwertungszweckgebundenes Materialstipendium
  4. durch Angebot eines Werkstattarbeitsplatzes (mit oder ohne Unterhaltsleistung bzw. Unterbringung)

auszugestalten. Die Auszahlung von finanziellen Zuwendungen erfolgt monatlich durch eine Überweisung bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.

Die Jury soll vor der Ausschreibung zu der konkreten Förderungsform gehört werden.

Die Jury hat darauf zu achten, dass eine Doppelförderung des Bewerbers bzw. der Bewerberin ausgeschlossen ist. Deshalb verpflichtet sich der Stipendiat, vollständige Informationen zu seiner sozialen bzw. finanziellen Situation entsprechend den dem Amt für Ausbildungsförderung zu machenden Angaben mitzuteilen.

Der Stiftungsvorstand behält sich vor, die Bewilligung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn sie durch falsche Angaben erwirkt wurde, die Stipendienbeträge zweckentfremdet verwendet werden, sich seine wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation während der Laufzeit des Stipendiums wesentlich verändert oder einschlägige Hinweise zu der Feststellung führen, dass der Stipendiat den Zweck des Stipendiums nicht erfüllt.

Dem Bezieher bzw. der Bezieherin ist es untersagt, die finanzielle Unterstützung ohne vorherige Zustimmung der Stiftung für andere Zwecke als die mit dem Stipendium verfolgten zu verwenden. Insofern sind etwaige Veränderungen der persönlichen, beruflichen oder Studiums – Situation des Stipendiaten von diesem der Stiftung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Bezieher in einem Anstellungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Ausnahmsweise kann eine geringfügige anderweitige Tätigkeit bis zu zehn Stunden wöchentlich als unschädlich angesehen werden.

Der Bezieher bzw. die Bezieherin eines Stipendiums verpflichtet sich, die eigene Schaffenskraft und den Arbeitseinsatz überwiegend dem Förderungsvorhaben zu widmen.

Der Stipendiat ist durch die Gewährung des Stipendiums nicht zu einer zeitlichen oder gegenständlichen Gegenleistung verpflichtet. Ein Arbeitnehmerverhältnis wird durch den Bezug des Stipendiums nicht begründet. Der Künstler oder Kunststudent bzw. die Kunststudentin üben während der Zeit des Stipendiums eine freischaffende Tätigkeit aus. Das Stipendium stellt kein Entgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar.

§ 6 Allgemeine Vergabebedingungen

Die Vergaberichtlinien werden durch die Bewerbung des Stipendiaten von diesem und bei der Anerkennung eines Bewerbers als Stipendiat von der Stiftung in jedem Einzelfall anerkannt.
Der Kreis der Bewerber ist auf einzelne studierende Personen aus dem Bereich der Kunst und Kultur zunächst mit Wohnsitz in Deutschland beschränkt. Eine Erweiterung der Nachwuchsförderung  im Sinne des § 3 der Satzung auf den geographischen Bereichs Europas kann in Zukunft durch den Vorstand beschlossen werden. Das Angebot der Vergabe von Stipendien ist an Bewerber mit einem Alter bis zur Vollendung des 33sten Lebensjahres gerichtet.
Die Laufzeit des Stipendiums erstreckt sich grundsätzlich vom 1. März bis zum Monatsende Februar des Folgejahres. Antragsfrist für die Einreichung von Bewerbungen ist der 31.Dezember. Anträge, die nicht fristgerecht eingehen oder nicht vollständig sind, werden nicht bearbeitet. Bei der Prüfung sind nur Anträge zu berücksichtigen, die mit Antragsmaterialien begründet sind, welche in den Vergaberichtlinien genauer definiert sind. Von der Einreichung von Originalen und Unikaten ist abzusehen. Die Übersendung von Pressetexten, Kritiken und vergleichbaren medialen Unterlagen soll vermieden werden.
Die von dem Bewerber eingereichten Unterlagen bzw. Werkkopien, Materialien etc. werden mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Sie sind gegebenenfalls vom Bewerber zu versichern. Die Stiftung haftet lediglich bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung von Bewerbungsmaterialien. Eine Rücksendung erfolgt innerhalb Deutschlands auf normalem Postweg und wird nur gegen Erstattung der Kosten durchgeführt. Bei etwaigen Beschädigungen oder Verlusten durch den Versand per Post trifft die Stiftung keine Haftung.

Die Einreichung einer Bewerbung ist nur alle zwei Jahre zulässig. Eine wiederholte Finanzierung eines Künstlers durch ein Stipendium der Stiftung ist ausgeschlossen.
Zum 31. Juli, bzw. zum Ende der ersten fünf Monate des Förderungsjahrs ist vom Stipendiaten ein Zwischenbericht vorzulegen. Bei Nichtabgabe des Zwischenberichts ist die Stiftung berechtigt, die Stipendienzahlung zu kürzen oder vollständig einzustellen.
Unmittelbar nach Abschluss der Stipendiumszeit legt der Stipendiat einen Abschlussbericht bezüglich der während des Stipendiums angefertigten Arbeit, der von ihm unternommenen künstlerischen Aktivitäten und seines Studienverlaufs in zweifacher Ausfertigung vor.
Für den Fall, dass von der Stiftung und der Jury ein Stipendiatentreffen eingerichtet wird, verpflichtet sich der Stipendiat, daran teilzunehmen.

§ 7 Künstlerische Vergabebedingungen

Zu den Kriterien, die für die Auswahl der Bewerberin bzw. des Bewerbers eine Rolle spielen, zählen neben der Qualität der künstlerischen Arbeiten ein nachprüfbar dokumentierter erfolgreicher Studienverlauf und eine professionelle Arbeitsweise. Gleichermaßen wird erwartet, dass der junge Künstler die Fähigkeit besitzt, in der gegenwärtigen gesellschaftlichen Situation eine nachvollziehbare Position zu grundsätzlichen und aktuellen Themen der Kunst und Kultur zu beziehen.
Bei der Veröffentlichung von künstlerischen Arbeiten, die der Stipendiat während des Förderungszeitraums anfertigt, hat er auf die Tatsache der Förderung durch die Stiftung für bildende Kunst und Baukultur Anatol Buchholtz – Fux, gegebenenfalls durch die Verwendung des Stiftungslogos, hinzuweisen. Insofern ist eine Veröffentlichung des Stipendiaten zuvor mit dem Stiftungsvorstand abzustimmen.
Die Stiftung erwartet, dass am Ende der Förderungszeit der junge Künstler bzw. die Künstlerin eine während der Stipendiendauer angefertigte künstlerische Arbeit der Stiftung unentgeltlich übereignet.

§ 8 Bewerbungsablauf:

Die nachstehenden Unterlagen sind mit der Bewerbung einzureichen:

  • Ein persönliches Motivationsschreiben, das die Antragsunterlagen erläutert:
  • Tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung der Ausbildung, des bisherigen Studienverlaufs und etwaiger eigener künstlerischer Tätigkeiten,
  • Auflistung bisheriger Ausstellungen, Kunstpreise, Stipendien, Förderungen,
  • eigene Publikationen des jungen Künstlers  bzw. der Künstlerin oder Veröffentlichungen über ihn bzw. sie, wobei auf Meldungen aus der Tagespresse zu verzichten ist,
  • 10 Abbildungen von Werken des Bewerbers bzw. der Bewerberin mit der Beschreibung von Techniken, Material, Abmessungen, etwaigem Ausstellungsort, aus dem Zeitraum der letzten 3 Jahre,
  • ein Empfehlungsschreiben eines Lehrers an einer deutschen Hochschule oder Universität. Die Reverenz hat sich sowohl auf die aktuelle Ausschreibung wie individuell auf den Bewerber im Sinne des § 7  der Vergaberichtlinien zu beziehen.

Über die Vergabe des Stipendiums entscheidet der Vorstand der Stiftung im Einvernehmen mit der Jury auf der Grundlage ihres Vorschlags. Der Bewerber bzw. die Bewerberin werden über das Ergebnis schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Der zu fördernde Studierende soll anlässlich des Vergabebescheids darauf hingewiesen werden, dass von ihm als Stipendiaten erwartet wird, sich über das Wirken des Stifters und Bildhauers Anatol Buchholtz – soweit es ihm möglich ist –  selbst ein Bild zu verschaffen und dies schriftlich wie medial festzuhalten. Diese Recherchetätigkeit des geförderten jungen Künstlers ist als ein Teil seines Zwischen – und Abschlussberichts gesondert auszuweisen.

§ 9 Berufung eines Preisgerichts nach § 3 Abs. 2 der Stiftungssatzung

Die Vergabe des Preises „FUX“ der Einrichtung des Stifters Anatol Buchholtz für die Anerkennung einer herausragenden Leistung im Bereich der bildenden Kunst und Baukultur wird alle zwei Jahre vorgenommen.

Die Höhe des Preisgeldes beträgt bis auf weiteres 20.000,00 €.

Die erste Verleihung ist für das letzte Quartal 2015 vorgesehen.

Sie erfolgt auf der Grundlage einer Auswahl, die durch das vom Vorstand zu berufende Preisgericht vorzubereiten ist. Das Preisgericht und die Jury für die Stipendienvergabe darf auch in Personalunion von dem Vorstand besetzt werden.

Die Mitglieder des Preisgerichts sind vom Stiftungsvorstand zu berufen. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine wiederholte Berufung ist möglich. In das Gremium sind auch Persönlichkeiten aufzunehmen, die in Deutschland in Kunst- und Architekturkreisen bekannt sind und über eine hohe Reputation verfügen.

Bei seiner Arbeit hat das Preisgericht die Regelungen dieser Vergaberichtlinien im Grundsatz und sinngemäß auch für die Modalitäten der Auswahl eines Preisträgers bzw. einer Preisträgerin zu berücksichtigen.

gez. H.- Chr. Buchholtz

Der Stiftungsvorstand

Kampen ,  den 20. Oktober 2013 und 25. März 2014,  25. September 2014,
geändert   und   neu   gefasst  am  19.   Oktober  2014